Steuerliche Erleichterungen in Kraft getreten – Ministerin Lange: „Die Hilfsbereitschaft ist groß. Dieses Engagement gilt es zu unterstützen“
Der völkerrechtswidrige Einmarsch Russlands in die Ukraine hat zu sehr viel Leid und Elend geführt. Bundesweit und auch in Brandenburg gibt es vielfältige humanitäre Hilfe sowohl für die Flüchtlinge aus der Ukraine als auch für die Menschen, die bisher im Land verblieben sind. Bund und Länder haben sich nun darauf geeinigt, dieses Engagement durch steuerliche Maßnahmen zu unterstützen.
Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange sagte dazu heute in Potsdam: „Ich bin sehr dankbar für das großartige Engagement und die enorme Hilfsbereitschaft der Menschen für all jene, die durch diesen Krieg geschädigt sind. Dieses Engagement wollen wir unterstützen. Dazu dienen auch die jetzt beschlossenen steuerlichen Erleichterungen.
Die vom Bund und Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen sehen zum Beispiel vor, dass ab dem 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigte auf dafür eingerichtete Sonderkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis genügt, um diese Spenden steuerlich absetzen zu können.
Einem gemeinnützigen Verein ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die er nach seiner Satzung nicht fördert. Nach den vom Bund und den Ländern beschlossenen steuerlichen Erleichterungen ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins:
- der Aufruf zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten und die unmittelbare Verwendung der Spenden für diesen Zweck ohne Änderung der Satzung und unter Verzicht auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit,
- die Weiterleitung von Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten an andere gemeinnützige Vereine, inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen. Der gemeinnützige Verein, an den die Spende weitergeleitet wird, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen über Erhalt und Verwendung der Spenden unter Hinweis auf die Spendenaktion bescheinigen.
Weitere Informationen: Alle Einzelheiten regelt das beigefügte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.03.2022 (Az. IV C 4 – S 2223/19/10003:013). Dieses ist hier zu finden..