Arbeit
Jobbörsen für geflüchtete Ukrainer
JOB AID FOR UKRAINIAN REFUGEES supports people who had to leave their country. We want to bring jobseekers and employers together to support the integration into the European labor market and to bring back financial security. https://www.jobaidukraine.com/
Unter dem Namen UATalents ist eine zweite, europaweite Jobplattform gestartet. Sie ist erreichbar unter uatalents.com
Häufig gestellte Fragen
Erhalten aus der Ukraine Geflüchtete mit der Registrierung bei der zuständigen Ausländerbehörde zugleich eine Arbeitserlaubnis?
Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthaltsGesetz ist die Erwerbstätigkeit zulässig. Die Beschäftigungserlaubnis wird jedoch nicht automatisch erteilt, sondern dies müssen die Ausländerbehörden in jedem Einzelfall tun. Einer Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht.
Geflüchtete, die arbeiten wollen, werden dabei nach allen Kräften unterstützt.
Im Bereich der reglementierten Berufe (z.B. als Arzt/Ärztin) wird auf die Möglichkeit der Berufsanerkennung hingewiesen.
Ich möchte gern in Brandenburg arbeiten. Darf ich das und wohin kann ich mich wenden?
Arbeiten dürfen Sie grundsätzlich erst, wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt hat – sofern aus diesem auch hervorgeht, dass Sie damit arbeiten können.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind sowohl die Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von der Ausländerbehörde zu erlauben und entsprechend ist der Aufenthaltstitel bei Erteilung mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen.
Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
Sofern Sie visafrei eingereist sind und noch keine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, gilt: Während des kurzfristigen visafreien Aufenthalts ist eine Beschäftigung allgemein nicht möglich und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt (z.B. einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen).
Zu den Themen Arbeit und Sozialleistungen hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales FAQ auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch bereitgestellt.
(Quelle: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine)
Hier finden Sie die Informationen/Links (in ukrainischer Sprache) zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarkt sowie mit Zugang zu den örtlichen Dienststellen der Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine
Kann ich auch ohne Deutschkenntnisse einen Job annehmen? Wo erhalte ich Sprachkurse?
Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern eine Arbeitsaufnahme in der Regel, sind jedoch nicht für jede Arbeit zwingend Voraussetzung.
Die Bundesregierung hat entschieden, Geflüchteten aus der Ukraine ab sofort Zugang zu den Angeboten der Sprachförderung und Beratung zu gewähren.
Integrationskurse (Link: https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/integrationskurse-node.html)
Geflüchtete aus der Ukraine können gem. § 44 Abs. 4 AufenthG auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zugelassen werden.
Für wen gilt die Öffnung?
Die Öffnung gilt für Personen, die einen vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG erhalten.
Auf welcher Rechtsgrundlage erhalten die Menschen den Zugang?
Die Zulassung zum Integrationskurs erfolgt auf der Basis des § 44 Abs. 4 AufenthG.
Wie können die Menschen an einem Integrationskurs teilnehmen?
Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich (diesen finden Sie hier: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteilnehmer/AntraegeAlle/630-007_antrag-zulassung-integrationskurs-ausl_pdf.html?nn=282388), ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zuständig sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche das ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach hier (BAMF-NAvI) herausfinden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Die Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG kann unter Vorlage des gemäß § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels erfolgen. Liegt bei Antragstellung noch kein Titel nach § 24 AufenthG vor, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG vorgelegt wird.
Was kostet die Teilnahme am Integrationskurs?
Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch (von Amts wegen) von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Gibt es eine Kinderbeaufsichtigung?
Eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung wird durch das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft” des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat gefördert
Welche Kursarten stehen zur Verfügung?
Es stehen alle vom BAMF geförderten Kursarten zur Verfügung, d.h. neben dem allgemeinen Integrationskurs beispielsweise auch Jugend- und Frauenkurse sowie sog. „Zweitschriftlernerkurse“, die sich an Menschen richten, die das lateinische Alphabet noch nicht beherrschen (sondern z.B. nur das kyrillische). Die passende Kursart wird im Rahmen eines Einstufungstests ermittelt.
Die Erstorientierungskurse (Link: https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/ErsteOrientierung/Erstorientierungskurse/erstorientierungskurse-node.html)
Um Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind dabei zu unterstützen, sich in Deutschland zurechtzufinden, haben diese auch Zugang zu den Erstorientierungskursen. In diesen Kursen erhalten sie wesentliche Informationen über das Leben hier und erwerben gleichzeitig erste Deutschkenntnisse.
Ansprechpartner für die Erstorientierungskurse:
- Bereich Brandenburg Süd (Landkreise Dahme-Spree, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus):
DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg gGmbH
Günter Falkenhahn
Tel: 01511 1468776
E-Mail: g.falkenhahn@drk-fluechtlingshilfe-brb.de - Bereich Brandenburg Ost (Landkreise Oder-Spree, Märkisch-Oderland und Barnim sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)):
Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH
Nastasja Buckwar und Dr. Christoph Panzer
Tel: 03361 760907
E-Mail: eok@v.fawz.de - Bereich Brandenburg Nord (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland und Uckermark):
IKW SozialProjekte gGmbH
Ulf Hofmann
Tel: 03385 4997 15
E-Mail: hofmann@ikwsozialprojekte.de - Bereich Brandenburg West (Landkreise Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel):
Ausbildungsverbund Teltow e.V. (AVT)
Benjamin Prögel
Tel: 033284 75120
E-Mail: info@avt-bildung.de
Weitere Angebote der Sprachförderung und Beratung finden Sie hier:
- Die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) Link: https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2019/20190905-am-mbeon-app-website.html
- Die „MiA-Kurse“ (Migrantinnen einfach stark im Alltag), ein Angebot speziell für Frauen, nähere Informationen hier: https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/AngeboteFrauen/Kursprogramm-MiA/kursprogramm-mia-node.html
- Berufssprachkurse (Link: https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html?nn=282656
Außerdem führen viele Volkshochschulen (VHS) im Land Brandenburg und Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft Kurse „Deutsch als Fremdsprache“ sowie Kurse für Fortgeschrittene auf verschiedenen Niveaustufen durch. Diese Sprachkurse können derzeit etwa im Rahmen der vom Bildungsministerium (MBJS) geförderten Grundversorgung der Weiterbildung stattfinden. Eine Ausweitung der Förderung für Deutschkurse und ‑lernangebote ist in Planung. Dazu wird das MBJS sich zeitnah auch mit dem Landesbeirat für Weiterbildung in Verbindung setzen, um möglichst passende Angebote bereitzustellen
Kann ich ohne Anerkennung meines beruflichen Abschlusses in Deutschland arbeiten?
Ohne Berufliche Anerkennung ist die Arbeit in nicht-reglementierten Berufen möglich. Für die reglementierten Berufe ist die Anerkennung des beruflichen Abschlusses zwingend notwendig (z.B. Gesundheitsberufe). Die Anerkennungsberatung ist auch auf Russisch und Englisch möglich.
Karte der IQ Anerkennungsberatung: https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de/angebote/beratung-zur-anerkennung-meiner-qualifikation
Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ arbeitet an der Zielsetzung, die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationsgeschichte zu verbessern. Von zentralem Interesse ist, dass im Ausland erworbene Berufsabschlüsse – unabhängig vom Aufenthaltstitel – häufiger in eine bildungsadäquate Beschäftigung münden – hier ist der Link mit allen Angeboten des IQ Netzwerkes Brandenburg (auch auf Russisch und auf Englisch):
https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme bei der Arbeit habe?
Die Fachstelle Migration und Gute Arbeit bietet kostenlose arbeitsrechtliche Beratung mobil, per Telefon und E-Mail und im Büro in Potsdam an. Dabei informiert sie die Ratsuchenden über ihre Arbeitsrechte und unterstützt sie bei Schwierigkeiten in Arbeitsverhältnissen. Diese betreffen beispielsweise einbehaltene Löhne, Anspruch auf Lohn bei Krankheit und Urlaub, Arbeits- und Urlaubszeiten, Kündigungsschutz, Arbeitsunfälle, Sozial- und Krankenversicherung, unzureichende Unterbringung und Scheinselbstständigkeit. Auch in Fällen von Menschenhandel und Zwangsarbeit unterstützt die Fachstelle die Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Die Beratung erfolgt wenn möglich muttersprachlich und ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Beratung auf Russisch und Englisch ist auch möglich:
Beratung und Informationen zum Arbeitsrecht und Sozialrecht in Cottbus und Umgebung bietet das IQ Teilprojekt Faire Integration an:
Informationen zu:
- Rechte im JoArbeitsvertrag
- Rechte und Pflichten bei Krankheit, Urlaub, Kündigung, Überstunden
Unterstützung:
- Erklärung und Überprüfung von Arbeitsverträgen
- Unterstützung im Gespräch mit den Arbeitgebern
https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de/angebote/beratung-zu-meinen-rechten-im-job
Ich bin Arbeitgeber in Brandenburg und möchte helfen, indem ich Geflüchtete beschäftige. Wo finde ich Unterstützung und Informationen?
Der „International Talent Service“ der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) ist Teil der Struktur der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten in Brandenburg. Er berät suchende Unternehmen, wie sie ausländische Fachkräfte sowie internationale Studierende aus Drittstaaten gewinnen können. Dabei verfügt der International Talent Service über das nötige Know-how etwa zu arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Fragen, über die erforderlichen Verfahrensschritte und die zuständigen Stellen. Der International Talent Service unterstützt in der aktuellen Situation auch Arbeitgeber, die nach Brandenburg geflüchtete Ukrainer beschäftigen wollen.
https://arbeit.wfbb.de/de/Beratung/Fachkr%C3%A4fte/InternationalTalentService
Die betriebliche Begleitagentur bea-Brandenburg unterstützt brandenburgische Unternehmen bei der betrieblichen Integration von Geflüchteten. Für die Kommunikation mit Bewerber*innen und Beschäftigten in Ihrem Betrieb, z. Bsp. Vorstellungsgespräche, Einstellungsgespräche, Feedbackgespräche oder Arbeitsschutzbelehrungen bietet bea-Brandenburg kostenfreie Sprachmittlung in Russisch an. Informationen und Anmeldungen unter beratung@bea-brandenburg.de .
Unter dem folgenden Link finden Sie aktuelle Informationen und weitere Unterstützungsangebote: https://www.bea-brandenburg.de/aktuelle-themen/gefluechtete-aus-der-ukraine/