Gesundheitsversorgung

Geflüchtete aus der Ukraine können einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erhalten. Damit haben sie Anspruch auf staatliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; das beinhaltet auch eine Gesundheitsversorgung entsprechend der von der Gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Leistungen. Um Leistungen zu erhalten, müssen Geflüchtete sich vor Ort beim kommunalen Sozialamt melden.

Bei einem medizinischen Notfall haben alle Menschen einen Anspruch auf medizinische Versorgung, auch wenn Sie noch nicht registriert sind und keine Krankenversicherungskarte haben. Das gilt auch für die zahnärztliche Behandlung.

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten eine medizinische Versorgung:

  • wenn Sie krank sind,
  • wenn Sie Schmerzen haben,
  • wenn Sie schwanger sind.

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die zuerst in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZABH) ankommen, erhalten dort eine medizinische Erstuntersuchung im Krankenhaus in Eisenhüttenstadt. Bei dieser Erstuntersuchung werden sie auf übertragbare Krankheiten wie zum Beispiel Tuberkulose oder Polio untersucht und gegebenenfalls behandelt.

Diese Untersuchung umfasst eine Anamnese und körperliche Untersuchung, einschließlich Blutdruck- und Pulsmessung sowie eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schwangeren ist von einer Röntgenuntersuchung abzusehen und stattdessen zu diagnostizieren, ob aufgrund anderer Befunde eine Lungentuberkulose zu befürchten ist. Darüber hinaus wird der allgemeine Impfstatus abgefragt. Bei Bedarf sollen fehlende Schutzimpfungen, zum Beispiel gegen COVID-19 oder Masern, angeboten werden.

Geflüchtete, die privat zum Beispiel bei Freunden oder Gastfamilien wohnen, besteht zunächst keine Pflicht für eine medizinische Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten. Um eine mögliche Ausbreitung von ansteckenden Infektionskrankheiten zu verhindern, erhalten diese Personen ein Angebot für eine Erstuntersuchung auf freiwilliger Basis. Termine für diese Untersuchung in teilnehmenden Krankenhäusern werden in Abstimmung mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten vermittelt.

FAQ – Häufig gestellet Fragen

Die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Geflüchtete aus der Ukraine sind bereits dann leistungsberechtigt entsprechend dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie ein Schutzbegehren äußern. Sie müssen also keinen Asylantrag dafür stellen! Die Äußerung eines Schutzbegehrens kann sich bereits durch Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) manifestieren. Eine Registrierung durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) ist keine zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch.

Wenn Geflüchtete einen ukrainischen Pass oder ein Ausweisdokument vorlegen, erhalten sie vom kommunalen Sozialamt einen sogenannten Behandlungsschein, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. Dieser Behandlungsschein zeigt Arztpraxen und Krankenhäusern, dass die Behandlungskosten vom Land übernommen werden. Gleichzeitig werden Geflüchtete beim Sozialamt für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte angemeldet.

In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Wenn Geflüchtete aus der Ukraine aufgrund eines akuten Behandlungsbedarfs direkt in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus vorstellig werden, werden sie auch behandelt. Wenn Sie an einer akuten Krankheit leiden oder Schmerzen haben, werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt.

Darüber hinaus können weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Zusätzlich bekommen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis und besondere Bedürfnisse haben, also etwa Folter oder schwere Formen von Gewalt erlitten haben, medizinische Hilfe im erforderlichen Umfang.

 In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den Krankenhäusern aufsuchen. Oder Sie rufen den ärztlichen Bereitschaftsdienst an unter 116 117 für eine ambulante Versorgung.

Geflüchtete aus der Ukraine, die sich in Deutschland aufhalten, können sich kostenfrei gegen Corona impfen lassen. Ein Impfangebot gibt es zum Beispiel bei der medizinischen Erstuntersuchung. Sie können aber auch in allen Impfstellen und impfenden Arztpraxen die Schutzimpfung erhalten. Eine Übersicht der Impfstellen im Land Brandenburg gibt es hier: https://corona.brandenburg.de/corona/de/corona-schutzimpfung/

Für den Besuch von Kitas und Schulen muss in Deutschland eine Masernimpfung verpflichtend nachgewiesen werden. Sollte das Kind noch nicht gegen Masern geimpft sein, erhält es ein Impfangebot zum Beispiel bei der medizinischen Erstuntersuchung.

Außerdem gilt für alle Kinder und Jugendliche sowie Beschäftigte gleichermaßen: Personen, die an einer im § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheit (zum Beispiel Cholera, Keuchhusten, Lungentuberkulose, Masern, Röteln oder Windpocken) erkrankt sind oder ein Verdacht darauf besteht, dürfen in Kitas und Schulen nicht betreut werden bzw. arbeiten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Schuleingangsuntersuchung: Die Schuleingangsuntersuchung ist eine Pflichtuntersuchung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz zur Feststellung der Schulfähigkeit. Ziel ist die Einschätzung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes eines Kindes. Die Schuleingangsuntersuchung ist in Brandenburg eine gesetzliche Aufgabe der kommunalen Gesundheitsämter. Schuleingangsuntersuchungen sind in Brandenburg u.a. für Kinder verpflichtend, die bis zum 30.09. des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr beendet haben, die im Vorjahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden bzw. die vorzeitig die Schule besuchen möchten. Kinder, die bereits in der Ukraine eingeschult wurden, brauchen in Brandenburg keine Schuleingangsuntersuchung, um hier in die Schule zu gehen sondern eine Schulquereinsteigeruntersuchung. Diese kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern muss in jedem Fall vorliegen.

Kita-Tauglichkeit: Nach § 11a Kindertagesstättengesetz muss in Brandenburg jedes Kind, bevor es erstmalig in einer Kita aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Diese Aufnahmeuntersuchung führen in der Regel die behandelnden Kinderärzte durch. Kinder, die bereits in der Ukraine in einer Kita betreut wurden, brauchen in Brandenburg keine Untersuchung zur Kita-Tauglichkeit. Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern muss in jedem Fall vorliegen.

In Deutschland besteht freie Arztwahl. Grundsätzlich können Sie zu jedem Arzt gehen. In der Regel müssen Sie vorab telefonisch oder persönlich einen Termin vereinbaren. Gehen Sie immer zuerst zu einem Arzt für Allgemeinmedizin – er überweist Sie, wenn notwendig, an Fachärzte. Für Kinder gibt es spezialisierte Ärzte, sogenannte Kinderärzte.

Russisch/Ukrainisch sprechende Ärzte (Webseite nur auf Deutsch): https://www.arzt-auskunft.de/arzt-auskunft/suche_sn/index.js?a=FS1