Gesundheitsversorgung
Geflüchtete aus der Ukraine können einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erhalten. Damit haben sie Anspruch auf staatliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; das beinhaltet auch eine Gesundheitsversorgung entsprechend der von der Gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Leistungen. Um Leistungen zu erhalten, müssen Geflüchtete sich vor Ort beim kommunalen Sozialamt melden.
Bei einem medizinischen Notfall haben alle Menschen einen Anspruch auf medizinische Versorgung, auch wenn Sie noch nicht registriert sind und keine Krankenversicherungskarte haben. Das gilt auch für die zahnärztliche Behandlung.
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten eine medizinische Versorgung:
- wenn Sie krank sind,
- wenn Sie Schmerzen haben,
- wenn Sie schwanger sind.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die zuerst in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZABH) ankommen, erhalten dort eine medizinische Erstuntersuchung im Krankenhaus in Eisenhüttenstadt. Bei dieser Erstuntersuchung werden sie auf übertragbare Krankheiten wie zum Beispiel Tuberkulose oder Polio untersucht und gegebenenfalls behandelt.
Diese Untersuchung umfasst eine Anamnese und körperliche Untersuchung, einschließlich Blutdruck- und Pulsmessung sowie eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schwangeren ist von einer Röntgenuntersuchung abzusehen und stattdessen zu diagnostizieren, ob aufgrund anderer Befunde eine Lungentuberkulose zu befürchten ist. Darüber hinaus wird der allgemeine Impfstatus abgefragt. Bei Bedarf sollen fehlende Schutzimpfungen, zum Beispiel gegen COVID-19 oder Masern, angeboten werden.
Geflüchtete, die privat zum Beispiel bei Freunden oder Gastfamilien wohnen, besteht zunächst keine Pflicht für eine medizinische Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten. Um eine mögliche Ausbreitung von ansteckenden Infektionskrankheiten zu verhindern, erhalten diese Personen ein Angebot für eine Erstuntersuchung auf freiwilliger Basis. Termine für diese Untersuchung in teilnehmenden Krankenhäusern werden in Abstimmung mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten vermittelt.